Invalideneinkommen
Das mit eingeschränktem Gesundheitszustand erzielbare Einkommen wird als das Invalideneinkommen bezeichnet.
Beispiel:
Eine Person, die nach einer Krankheit oder einem Unfall auf einen Rollstuhl angewiesen ist, kann trotzdem ihren früheren Beruf (administrative Tätigkeit) wieder ausüben und auch das bisherige Einkommen wieder erzielen. Sie erleidet keine Erwerbseinbusse, sie ist nicht erwerbsunfähig. Bei einer anderen Person mit dem gleichen Leiden, die zuvor Pflegefachfrau war, liegt der Fall anders. Sie kann unmöglich ihren bisherigen Beruf weiter ausüben. Hier wird berücksichtigt, welches Einkommen die Person vor dem Gesundheitsschaden erzielt hat, und welches sie im Anschluss an Eingliederungsmassnahmen (z. B. eine Umschulung zur Sozialarbeiterin) wieder erzielen kann. Aufgrund dieses Einkommensvergleichs berechnet die IV den Invaliditätsgrad. Abhängig von der Höhe des Invaliditätsgrads besteht allenfalls ein Anrecht auf eine IV-Teilrente.