Berufliche Massnahmen
Die IV handelt nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» und prüft deshalb bei jeder IV-Anmeldung unaufgefordert, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen möglich und sinnvoll sind. Berufliche Massnahmen sollen die Erwerbsfähigkeit eines Patienten wieder herstellen, erhalten oder verbessern.
Berufliche Massnahmen können sein: Berufsberatung, Umschulung, erstmalige berufliche Ausbildung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen, Kapitalhilfe
Merkblatt 4.09 - Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV