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Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Die Überbrückungsleistungen sichern die Existenz von Personen, die kurz vor dem Referenzalter ihre Erwerbsarbeit verloren haben, bis zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Altersrente beziehen können.

Was sind Überbrückungsleistungen?

Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen und werden ähnlich berechnet wie die Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente. Arbeitslose, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden und kein ausreichendes Einkommen mehr finden, können bis zur Pensionierung Überbrückungsleistungen erhalten. Überbrückungsleistungen werden vom Bund finanziert und von den Kantonen ausgerichtet. Sie bestehen aus jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Wann besteht ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen?

Überbrückungsleistungen können Personen erhalten, die

  • im Monat, in dem sie 60 Jahre alt werden, oder danach ausgesteuert werden;
  • mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag sowie eine gewisse Einkommenshöhe erzielt haben; sowie
  • nicht mehr als 50 000 Franken (Alleinstehende) oder 100 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben, wobei selbstbewohnte Liegenschaften nicht berücksichtigt werden;
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben
  • anerkannte Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Wann besteht kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen?

Keine Überbrückungsleistungen erhalten Personen, die

  • einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV haben;
  • vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert werden;
  • vor dem 1. Juli 2021 ausgesteuert wurden.

Wie hoch sind Überbrückungsleistungen?

Überbrückungsleistungen bestehen aus der jährlichen Überbrückungsleistung und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Sie werden nach Bedarf festgesetzt und ab 1. Januar 2023 bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von CHF 45'225.- bei einer alleinstehenden Person bzw. CHF 67'838.- bei Ehepaaren ausgerichtet (sogenannter Plafond der Überbrückungsleistungen). Krankheits- und Behinderungskosten werden jährlich bis zu einem Betrag von maximal 5 000 Franken bei alleinstehenden Personen bzw. 10 000 Franken bei Ehepaaren vergütet, sofern der maximale Betrag der Überbrückungsleistungen nicht erreicht wird.

Wie werden die jährlichen Überbrückungsleistungen berechnet?

Die jährlichen Überbrückungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Unser Merkblatt 5.03 enthält eine Übersicht, was als anerkannte Ausgaben gilt und welche Einnahmen angerechnet werden. Überbrückungsleistungen sind in ihrer Höhe begrenzt (ab 1. Januar 2023 CHF 45'225.- für alleinstehende Personen, CHF 67'838.- für Ehepaare).

Wo muss der Anspruch auf Überbrückungsleistungen geltend gemacht werden?

Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen muss bei der zuständigen Durchführungsstelle des Wohnortes geltend gemacht werden. Sie befindet sich in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons (ausser in den Kantonen BS, GE, ZH).

Anmeldeformular 318.688

Wann beginnt und endet der Anspruch auf Überbrückungsleistungen?

Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht grundsätzlich ab dem Monat, in dem die Anmeldung eingereicht wird und die Voraussetzungen für die Ausrichtung gegeben sind. Der Anspruch erlischt auf Ende des Monats, wenn

  • eine der Voraussetzungen nicht mehr besteht; oder
  • die Altersrente vorbezogen werden kann (Frauen mit 62 Jahren und Männer mit 63 Jahren) und die Abklärungen der Durchführungsstelle ergeben haben, dass absehbar ist, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, oder
  • das Referenzalter erreicht wurde.

Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.

Frauen der Jahrgänge 1961 - 1969 haben als Kompensationsmassnahme für die Erhöhung des Referenzalters ab dem 1. Januar 2025, Anspruch auf einen Rentenzuschlag, wenn sie die Altersrente ab dem Referenzalter oder später beziehen. Bei einem Vorbezug der Rente besteht kein Anspruch auf diesen Zuschlag.

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Sie den Bezug der Altersrente

  • frühestens ab dem 63. Altersjahr (für Frauen der Jahrgänge 1961 - 1969 ab dem 62. Altersjahr) vorziehen und ein monatlicher Vorbezug ist möglich oder
  • um ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben (monatlicher Abruf vor Ablauf der maximalen Aufschubsdauer ist möglich).

Es ist auch möglich statt der ganzen Altersrente nur einen Anteil davon vorzubeziehen bzw. aufzuschieben. Der Anteil kann dabei in Franken oder ganzen Prozenten geltend gemacht werden und muss zwischen 20 % und maximal 80 % der Ihnen zustehenden Altersrente liegen.

Die Frauen der Übergangsgeneration (1961 - 1969) können die Altersrente noch ab 62 Jahren vorbeziehen. Für sie gelten ab 1. Januar 2025 eigene vorteilhafte Kürzungssätze.

Merkblätter / Formulare

Publikationen

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Die Ausgleichskassen geben gerne Auskunft.

Für Auskünfte stehen Ihnen die Durchführungsstellen zur Verfügung. Sie befinden sich in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohn­kantons.

 

Ausnahmen bilden folgende Kantone:

 

Diese Texte vermitteln nur eine allgemeine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.