Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht grundsätzlich ab dem Monat, in dem die Anmeldung eingereicht wird und die Voraussetzungen für die Ausrichtung gegeben sind. Der Anspruch erlischt auf Ende des Monats, wenn
- eine der Voraussetzungen nicht mehr besteht; oder
- die Altersrente vorbezogen werden kann (Frauen mit 62 Jahren und Männer mit 63 Jahren) und die Abklärungen der Durchführungsstelle ergeben haben, dass absehbar ist, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, oder
- das Referenzalter erreicht wurde.
Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.
Frauen der Jahrgänge 1961 - 1969 haben als Kompensationsmassnahme für die Erhöhung des Referenzalters ab dem 1. Januar 2025, Anspruch auf einen Rentenzuschlag, wenn sie die Altersrente ab dem Referenzalter oder später beziehen. Bei einem Vorbezug der Rente besteht kein Anspruch auf diesen Zuschlag.
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Sie den Bezug der Altersrente
- frühestens ab dem 63. Altersjahr (für Frauen der Jahrgänge 1961 - 1969 ab dem 62. Altersjahr) vorziehen und ein monatlicher Vorbezug ist möglich oder
- um ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben (monatlicher Abruf vor Ablauf der maximalen Aufschubsdauer ist möglich).
Es ist auch möglich statt der ganzen Altersrente nur einen Anteil davon vorzubeziehen bzw. aufzuschieben. Der Anteil kann dabei in Franken oder ganzen Prozenten geltend gemacht werden und muss zwischen 20 % und maximal 80 % der Ihnen zustehenden Altersrente liegen.
Die Frauen der Übergangsgeneration (1961 - 1969) können die Altersrente noch ab 62 Jahren vorbeziehen. Für sie gelten ab 1. Januar 2025 eigene vorteilhafte Kürzungssätze.