Leistet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen, so zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung des andern Elternteils der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus.
Bei Differenzen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder wenn besondere Umstände vorliegen, ist die direkte Auszahlung der Entschädigung des andern Elternteils durch die Ausgleichskasse möglich. Als besondere Umstände gelten etwa, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder säumig ist, oder wenn sie oder er keine Kenntnis von Tatsachen erhalten soll, die eine andere Erwerbstätigkeit des andern Elternteils betreffen (Lohnhöhe, selbstständige Erwerbstätigkeit u. a.).
Die Entschädigung kann auch den unterhalts- oder unterstützungsberechtigten Angehörigen des andern Elternteils ausbezahlt werden. Die Entschädigung des andern Elternteils wird nachschüssig ausgerichtet und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstages. Die Entschädigung des andern Elternteils kann auch im Ausland ausbezahlt werden, wenn der Vater oder die Ehefrau der Mutter nach der Geburt seinen/ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. In diesem Fall ist die Schweizerische Ausgleichskasse zuständig.