Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihnen den Lohn während Ihres Adoptionsurlaubs weiterbezahlt, richtet die EAK die Adoptionsentschädigung direkt an ihn aus.
Sie können - bei Differenzen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder wenn besondere Umstände vorliegen - die direkte Auszahlung der Adoptionsentschädigung durch die EAK verlangen. Als besondere Umstände gelten etwa, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder säumig ist oder, wenn er keine Kenntnis von Tatsachen erhalten soll, die eine andere Erwerbstätigkeit von Ihnen betreffen (Lohnhöhe, selbstständige Erwerbstätigkeit usw.).
Sie können verlangen, dass die Entschädigung Ihren unterhalts- oder unterstützungsberechtigten Angehörigen ausbezahlt wird.
Die Adoptionsentschädigung wird nachschüssig ausgerichtet, nachdem der letzte Tag des Adoptionsurlaubs bezogen wurde oder die einjährige Rahmenfrist abgelaufen ist.
Die Adoptionsentschädigung kann Ihnen auch im Ausland ausbezahlt werden.