Ja.
Auch wer IV-Leistungen bezieht, muss weiterhin bis zum Erreichen des Referenzalters Beiträge an AHV, IV und EO leisten. Falls IV-Rentnerinnen und -Rentner keinerlei Erwerbseinkommen mehr erzielen, müssen sie sich als Nichterwerbstätige bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzes melden, damit ihre Beitragspflicht weiterhin erfüllt werden kann. Geschieht dies nicht, besteht das Risiko einer Beitragslücke. Die künftige AHV-Rente kann dadurch geschmälert werden.