Nach der Höhe der Erwerbseinbusse in Prozent.
Um den Grad der Invalidität zu bestimmen, unterscheidet die IV zwischen:
- Erwerbstätigen
- Nichterwerbstätigen und
- teilweise Erwerbstätigen.
Bei Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich. Sie ermittelt dabei zuerst das Erwerbseinkommen, das ohne den Gesundheitsschaden erzielt werden könnte. Davon zieht sie das Erwerbseinkommen ab, das nach dem Gesundheitsschaden und nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen auf zumutbare Weise erreicht werden könnte, unabhängig davon, ob dieses Einkommen tatsächlich erzielt wird. Daraus ergibt sich ein Fehlbetrag: die Erwerbseinbusse als Folge der Invalidität. Drückt man diesen in Prozenten aus, erhält man den Invaliditätsgrad.
Beispiel:
- Einkommen ohne Invalidität: CHF 60 000.--
- Einkommen mit Invalidität: CHF 20 000.--
- Erwerbsausfall: CHF 40 000.--
- Invaliditätsgrad: 100 x 40 000.– ÷ 60 000.– = 67 % (gerundet), IV-Rente mit einem prozentualen Anteil von 67 %
Bei Nichterwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mit einem Betätigungsvergleich: Fachleute der IV klären an Ort und Stelle ab, wie stark sich die Behinderung im bisherigen Aufgabenbereich, also zum Beispiel im Haushalt, auswirkt.
Bei teilweise Erwerbstätigen bemisst die IV-Stelle den Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen: im Erwerbsleben (Erwerbseinbusse) und im bisherigen Aufgabenbereich (Betätigungsvergleich).