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Assistenzbeitrag

Wer hat Anspruch auf einen Assistenzbeitrag?

Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten.

Mit dem Assistenzbeitrag soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV zu Hause leben können.

Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben somit volljährige Versicherte, wenn sie:

  • eine Hilflosenentschädigung beziehen;
  • zu Hause leben.
Minderjährige Versicherte müssen zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
  •  regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren;
  • während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben;
  • einen Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen.
Versicherte Personen, die im Heim wohnen, jedoch beabsichtigen, aus dem Heim auszutreten, können ebenfalls ein Leistungsgesuch bei der IV-Stelle einreichen.

Wie wird der Assistenzbeitrag berechnet?

Aufgrund des regelmässigen zeitlichen Hilfebedarfs.

Der Assistenzbeitrag wird aufgrund des regelmässigen zeitlichen Hilfebedarfs der versicherten Person festgelegt. Für die Berechnung wird die Zeit abgezogen, die bereits über andere Leistungen gedeckt ist (Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag für minderjährige Versicherte, Grundpflege gemäss KVG usw.)

Der Assistenzbeitrag beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 34.30 pro Stunde. Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag CHF 51.50 pro Stunde. Der Ansatz für den Nachtdienst wird im Einzelfall und nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung festgelegt. Er beträgt jedoch höchstens CHF 164.35 pro Nacht. In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und die Ferienentschädigung inbegriffen.

Wie wird der Beitrag ausbezahlt?

Direkt der versicherten Person gegen Vorlage einer Rechnung.

Der Assistenzbeitrag wird der versicherten Person gegen monatliche Vorlage einer Rechnung direkt ausbezahlt. In der Rechnung sind die tatsächlich geleisteten Assistenzstunden aufzuführen. Sie darf höchstens die Zeitperiode der letzten 12 Monate betreffen.

Mit dem Assistenzbeitrag finanziert die versicherte Person ausschliesslich die Hilfeleistungen, die von der mittels Arbeitsvertrag angestellten Assistenzperson erbracht werden. Die versicherte Person ist demnach der Arbeitgeber und die Assistenzperson der Arbeitnehmer. Die Vertragsparteien regeln die arbeitsrechtlichen Aspekte (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienabwesenheit oder längerem Spitalaufenthalt der versicherten Person, Kündigungsfrist) untereinander. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Arbeitsvertrag. Die Sozialabgaben (AHV, IV, usw.) sind wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis gemäss den rechtlichen Bestimmungen zu entrichten.

Die Assistenzperson darf nicht mit der versicherten Person verheiratet sein, mit ihr in eingetragener Partnerschaft leben oder in direkter Linie mit ihr verwandt sein. Nicht anerkannt werden Hilfeleistungen, die während eines Aufenthaltes in einer stationären (Heim, Spital, psychiatrische Klinik) oder teilstationären Institution (Werk-, Tages- und Eingliederungsstätte) erbracht werden. Hilfeleistungen von Organisationen sind auch nicht anerkannt.