Mit der Früherfassung und der Anmeldung.
Früherfassung
Durch die frühzeitige Erfassung von Personen, die wegen eines Gesundheitsschadens arbeitsunfähig geworden sind, soll der Eintritt einer Invalidität verhindert werden. Die IV kann präventiv tätig werden.
Für die Früherfassung können versicherte Personen bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons gemeldet werden. Das Formular Meldeverfahren kann auf unserer Seite heruntergeladen oder bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen bezogen werden. Die Früherfassung ist aber noch keine Anmeldung für eine IV-Leistung.
Meldeberechtigt sind:
- die versicherte Person sowie ihre gesetzliche Vertretung,
- die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
- der oder die Arbeitgebende,
- die behandelnden Ärzte oder Ärztinnen und Chiropraktoren,
- die Krankentaggeldversicherer,
- der Unfallversicherer,
- die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
- die Arbeitslosenversicherung,
- die Sozialhilfeorgane,
- die Militärversicherung.
Die Meldung kann eingereicht werden, wenn die versicherte Person während mindestens 30 Tagen gesundheitsbedingt arbeitsunfähig war oder innerhalb eines Jahres wiederholt Absenzen aufweist und die Gefahr einer Chronifizierung des Leidens besteht. Die versicherte Person ist vorgängig über die Meldung zu informieren.
Die IV-Stelle klärt ab, ob sie tatsächlich zuständig ist und entscheidet, ob eine Anmeldung für IV-Leistungen sinnvoll ist.
IV-Anmeldung
Zum Bezug von Leistungen der IV müssen versicherte Personen bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons eine Anmeldung einreichen. Für im Ausland wohnhafte Versicherte ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig. Das amtliche Anmeldeformular kann auf dieser Internetseite sowie bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen bezogen werden.
Einen Anspruch anmelden können:
- die versicherte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter,
- Behörden oder Dritte, die die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.
Die Anmeldung soll frühzeitig erfolgen, wenn der Gesundheitsschaden Leistungen der IV auslösen kann. Eine verspätete Anmeldung kann einen Verlust von Leistungen zur Folge haben.