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EU/EFTA

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten gehören heute in Europa zum beruflichen Alltag. Seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Schweiz am 1. Juni 2002 (FZA) regeln die massgebenden EU-Verordnungen die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit.

Seit 1. April 2012 sind die neuen Verordnungen (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Durchführung in Kraft.

Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaten anwendbar. Die EU-Verordnungen sind seit dem 1. Januar 2016 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) anwendbar.

Mit den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 sind dieselben Koordinierungsregeln einerseits zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten und andererseits zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten anwendbar.

Die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 finden jedoch keine Anwendung auf Sachverhalte, die gleichzeitig einen Bezug zur Schweiz, zur EU und zur EFTA aufweisen, da es an einem "Dachübereinkommen" fehlt.

In der Tat sind das FZA und das EFTA-Übereinkommen nicht miteinander verbunden und die Regeln gelten jeweils nur für die Angehörigen der Vertragsstaaten des entsprechenden Abkommens. Beispielsweise gilt das FZA nicht für liechtensteinische Staatsangehörige, die in Österreich wohnen und in der Schweiz arbeiten.

Das Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit wurde auf Kroatien ausgedehnt. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 sind deshalb in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Kroatien seit dem 1. Januar 2017 anwendbar.

Die wichtigsten Informationen finden Sie in den Merkblättern und in den Verordnungstexten:

Sind Sie Arbeitgeber/in?

Beschäftigung ausserhalb der Schweiz in einem EU- oder EFTA-Staat.

Wenn Sie Arbeitnehmende dauerhaft in einem anderen Land als der Schweiz beschäftigen, sind sie nicht mehr in der schweizerischen Sozialversicherung versichert, sondern ab diesem Zeitpunkt im Beschäftigungsland.

Sind Ihre Arbeitnehmenden für Sie befristet ausserhalb der Schweiz tätig, bleiben sie in der Regel in der Schweiz versichert. In diesem Fall spricht man von einer Entsendung.

Arbeitnehmende bleiben in der Schweiz versichert, wenn:

  • sie bei Ihnen weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis stehen;
  • Sie weiterhin den Arbeitslohn zahlen sowie die fälligen Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz einzahlen; 
  • sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU/EFTA oder der Schweiz besitzen und in einem EU- oder EFTA-Staat arbeiten.

Details zur Sozialversicherungsunterstellung finden Sie hier:

Sind Sie Arbeitnehmer/in?

Beschäftigung ausserhalb der Schweiz in einem EU- oder EFTA-Staat .

Wenn Sie dauerhaft ausserhalb der Schweiz arbeiten, sind Sie nicht mehr in der Schweiz sozialversichert, sondern ab Beginn Ihrer Erwerbstätigkeit im Beschäftigungsland.

Wenn Sie für eine Schweizer Arbeitgeberin oder einen Schweizer Arbeitgeber befristet in einem anderen Land tätig sind, bleiben Sie jedoch in der Schweiz versichert. Man spricht dann von einer Entsendung. Sie bleiben in der Schweiz versichert, wenn

  • Sie bei einer Schweizer Arbeitgeberin, einem Schweizer Arbeitgeber angestellt sind;
  • Ihr/e Arbeitgeber/in weiterhin Ihren Lohn zahlt; 
  • Ihr/e Arbeitgeber/in von Ihrem Lohn Sozialversicherungsbeiträge einbehält; 
  • Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU/EFTA oder der Schweiz besitzen und in einem EU- oder EFTA-Staat arbeiten.

Details zur Sozialversicherungsunterstellung finden Sie hier:

Sind Sie selbstständigerwerbend?

Als Selbstständigerwerbende in einem EU- oder EFTA-Staat

Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit ausserhalb der Schweiz ausüben, sind Sie nicht mehr in der schweizerischen Sozialversicherung versichert, sondern in dem Land, in dem Sie arbeiten. Wenn Sie in verschiedenen Ländern der EU oder der EFTA bzw. in der Schweiz als Selbstständigerwerbende tätig sind, gelten unterschiedliche Bestimmungen für die Sozialversicherungsunterstellung. Erkundigen Sie sich im betreffenden Land, wofür Sie genau sozialversichert sind.

Nehmen Sie nur eine befristete Tätigkeit ausserhalb der Schweiz auf, bleiben Sie in der Schweiz versichert. Man spricht dann von einer Entsendung. Sie bleiben in der Schweiz versichert, wenn Sie:

  • in der Schweiz als Selbstständige/r erwerbstätig sind;
  • die fälligen Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Ausgleichskasse entrichten und
  • in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat arbeiten.

Details zur Sozialversicherungsunterstellung finden Sie hier:

Sind Sie Künstler/in oder Musiker/in?

Auftritt ausserhalb der Schweiz in einem EU- oder EFTA-Staat.

Als Künstler/in oder Musiker/in treten Sie auch ausserhalb der Schweiz auf. Wenn Sie in der Schweiz wohnen, sind Sie während Ihres Auftritts im Ausland weiterhin in der Schweiz sozialversichert (z. B. AHV, ALV, Krankenversicherung), sofern Sie

 

  • für einen schweizerischen Arbeitgeber arbeiten, der die Sozialversicherungsbeiträge an die zuständige Ausgleichskasse zahlt, oder
  • als Selbstständigerwerbende auftreten und die Sozialversicherungsbeiträge selbst an die zuständige AHV-Ausgleichskasse entrichten und 
  • die Staatsbürgerschaft eines Landes der EU/EFTA oder der Schweiz haben.

Doppelte Beitragszahlung vermeiden

Die Auftraggebenden verlangen oft einen Nachweis für Ihre Versicherung in der Schweiz. Dafür können Sie die Entsendungsbescheinigung (Formular A1) verwenden. Die Auftraggebenden dürfen dann keine Sozialversicherungsbeiträge von Ihrer Gage bzw. von Ihrem Honorar einbehalten, da Sie bereits in der Schweiz versichert sind. Ohne Entsendungsbescheinigung dürfen Sie in einigen Fällen nicht ausserhalb der Schweiz auftreten.


Direkte Information durch die Ausgleichskasse

In folgenden Fällen kontaktieren Sie bitte direkt Ihre zuständige Ausgleichskasse:

  • bei einem Auftritt in einem EU- oder EFTA-Staat, sofern Sie weder die schweizerische noch eine EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft besitzen sowie
  • bei einem Auftritt ausserhalb der EU oder der EFTA unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Ihre Ausgleichskasse informiert Sie, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Weiterführung der schweizerischen Sozialversicherung im Ausland möglich ist.

Details zur Sozialversicherungsunterstellung finden Sie hier:

Was ist eine Entsendungsbescheinigung?

A1 ist ein Formular für den Austausch mit EU- resp. EFTA-Staaten. Mit diesem Formular kann der Arbeitnehmer oder der Selbstständigerwerbende nachweisen, dass er dem Sozialversicherungssystem eines bestimmten EU- oder EFTA-Mitgliedstaates oder der Sozialversicherung in der Schweiz unterliegt. Alle Länder der Europäischen Union, der EFTA-Staaten sowie die Schweiz verwenden das Formular A1 in der jeweiligen Landessprache bzw. in den jeweiligen Landessprachen.


Bei einer grenzüberschreitenden Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit wird von der zuständigen Ausgleichskasse das Formular A1 ausgestellt. Dieses Formular bescheinigt die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften bei Entsendungen und bei gleichzeitigen Tätigkeiten in mehreren Staaten. Es dient als Nachweis gegenüber den Sozialversicherungsträgern der anderen beteiligten Staaten.

Wir empfehlen, den Antrag für eine Entsendungsbescheinigung und das entsprechende Formular (A1) rechtzeitig vor Aufnahme der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im EU- oder EFTA-Ausland bei der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.

Nichterwerbstätige Ehegatten, die eine entsandte Person ins Ausland begleiten, können auf Antrag der obligatorischen AHV beitreten. Die schriftliche Beitrittserklärung ist innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der Voraussetzungen bei der für die Entsendung zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.

Was ist bei Entsendungsverlängerung?

Sie dürfen Arbeitnehmende für längstens 24 Monate in einen EU-Staat und längstens 12 Monate in einen EFTA-Staat (Island, Norwegen, Liechtenstein) zusammenhängend entsenden. Befristete Entsendungen, deren Dauer von vornherein 24 Monate (EU), resp. 12 Monate (EFTA) übersteigt, sind beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Bern anzumelden. Das BSV prüft dann im Einzelfall, ob mit Zustimmung des ausländischen Sozialversicherungsträgers eine Ausnahmevereinbarung erteilt werden kann.