EU/EFTA
Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten gehören heute in Europa zum beruflichen Alltag. Seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Schweiz am 1. Juni 2002 (FZA) regeln die massgebenden EU-Verordnungen die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit.
Seit 1. April 2012 sind die neuen Verordnungen (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Durchführung in Kraft.
Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaten anwendbar. Die EU-Verordnungen sind seit dem 1. Januar 2016 in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) anwendbar.
Mit den Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 sind dieselben Koordinierungsregeln einerseits zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten und andererseits zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten anwendbar.
Die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 finden jedoch keine Anwendung auf Sachverhalte, die gleichzeitig einen Bezug zur Schweiz, zur EU und zur EFTA aufweisen, da es an einem "Dachübereinkommen" fehlt.
In der Tat sind das FZA und das EFTA-Übereinkommen nicht miteinander verbunden und die Regeln gelten jeweils nur für die Angehörigen der Vertragsstaaten des entsprechenden Abkommens. Beispielsweise gilt das FZA nicht für liechtensteinische Staatsangehörige, die in Österreich wohnen und in der Schweiz arbeiten.
Das Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit wurde auf Kroatien ausgedehnt. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 sind deshalb in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Kroatien seit dem 1. Januar 2017 anwendbar.
Die wichtigsten Informationen finden Sie in den Merkblättern und in den Verordnungstexten: