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Drittstaaten

Mit welchen Staaten hat die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen?

Die Schweiz hat mit zahlreichen Staaten Sozialversicherungsabkommen ausgehandelt, welche für die Koordination der Sozialversicherungen massgebend sind:

Mit allen anderen Staaten bestehen keine Sozialversicherungsabkommen.

Was gilt für Beschäftigte in Nichtvertragsstaaten?

Schweizerbürgerinnen und -bürger sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA, welche die Schweiz verlassen, sind nicht mehr grundsätzlich der obligatorischen Versicherung unterstellt. Unter gewissen Umständen können sie die obligatorische AHV/IV/EO und ALV weiterführen:
  • Tätigkeit für Arbeitgebende in der Schweiz
  • Fünf aufeinander folgende Versicherungsjahre unmittelbar vor dem Einsatz im Ausland
  • Einverständnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
Die obligatorische AHV/IV/EO und ALV kann nur auf schriftliches Begehren weitergeführt werden. Das Gesuch ist der Ausgleichskasse des Arbeitgebers innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag einzureichen, an welchem die Arbeitnehmenden die Voraussetzungen für die Weiterführung der AHV/IV/EO und ALV erfüllen (nach Beginn des Arbeitseinsatzes im Ausland). Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden. Die Ausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen zur Weiterführung der Versicherung gegeben sind und erteilt eine einsprachefähige Verfügung.

Im Ausland wohnhafte, nichterwerbstätige EhepartnerInnen oder eingetragene LebenspartnerInnen sind nicht versichert, soweit sie den Beitritt nicht persönlich erklären. Der Beitritt ist spätestens innert sechs Monaten ab Abreise ins Ausland bei der Ausgleichskasse des erwerbstätigen Partners zu beantragen, damit die Versicherung lückenlos weitergeführt werden kann.