Splitting
Bei der Berechnung der Altersrente werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt und beiden je zur Hälfte gutgeschrieben. Die Voraussetzungen zur Einkommensteilung sind erfüllt, wenn die Ehegatten in den gleichen Kalenderjahren versichert waren. Das Splitting wird vorgenommen, sobald beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben, ihre Ehe geschieden wird oder wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat.
Merkblatt 1.02 - Splitting bei Scheidung