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Glossar

Jugendjahre

Erwerbstätige bezahlen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag AHV-Beiträge, Nichterwerbstätige erst ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Die drei Jahre dazwischen werden als Jugendjahre bezeichnet. Sie werden bei der Berechnung der Altersrente grundsätzlich nicht berücksichtigt, können aber Beitragslücken in maximal drei späteren Jahren ausgleichen.