Brotkrumennavigation

Startseite ... Sozialversicherungen > Glossar
Start Inhalt

Glossar

Invalidenrente

Eine Invalidenrente wird nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht im erwünschten Ausmass erfolgreich waren. Die Höhe der IV-Rente wird durch den Invaliditätsgrad bestimmt: Invaliditätsgrad mindestens 40 % = Viertelsrente / Invaliditätsgrad mindestens 50 % = halbe Rente / Invaliditätsgrad mindestens 60 % = Dreiviertelsrente / Invaliditätsgrad mindestens 70 % = ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.