Invalidenrente
Eine Invalidenrente wird nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht im erwünschten Ausmass erfolgreich waren. Die Höhe der IV-Rente wird durch den Invaliditätsgrad bestimmt:
Invaliditätsgrad mindestens 40 % = Viertelsrente /
Invaliditätsgrad mindestens 50 % = halbe Rente /
Invaliditätsgrad mindestens 60 % = Dreiviertelsrente /
Invaliditätsgrad mindestens 70 % = ganze Rente.
Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.