Invalidenrente
Eine Invalidenrente wird nur dann ausgerichtet, wenn die Eingliederungsmassnahmen nicht oder nicht im erwünschten Ausmass erfolgreich waren. Wenn kein Anspruch auf eine ganze IV-Rente besteht, bestimmt der Invaliditätsgrad wie hoch der prozentuale Rentenanteil und somit der Rentenbetrag ausfällt.
Der prozentuale Anteil an einer ganzen IV-Rente kann mit Hilfe der publizierten Rententabellen berechnet werden.
Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.