Wer Familienzulagen beansprucht, muss diesen Anspruch mit einem dafür vorgesehenen Fragebogen bei der zuständigen AHV-Gemeindezweigstelle am Wohnsitz anmelden. Wenn der Arbeitgebende gewechselt oder die Arbeit für längere Zeit unterbrochen wird (z. B. durch saisonbedingte Alphirttätigkeit), ist jeweils ein neuer Fragebogen einzureichen. Nachdem die kantonale AHV-Ausgleichskasse den Fragebogen überprüft hat, erlässt sie eine einsprachefähige Verfügung über den Anspruch auf Zulagen.
Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt in der Regel
- vierteljährlich an hauptberufliche Landwirtinnen und Landwirte sowie an Berufsfischer;
- jährlich an nebenberufliche Landwirtinnen und Landwirte sowie an Älplerinnen und Älpler;
- monatlich an landwirtschaftliche Arbeitnehmende durch den Arbeitgebenden.
Ein rückwirkender Anspruch auf die Auszahlung von Familienzulagen kann geltend gemacht werden, doch ist er auf fünf Jahre vor der Anmeldung beschränkt.
Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse müssen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse oder AHV-Gemeindezweigstelle unaufgefordert gemeldet werden. Das betrifft auch solche, die zu einer Änderung in der Erstanspruchsberechtigung führen. Dies sind beispielsweise:
- Geburt oder Tod eines Kindes, Wegzug eines Kindes aus der Schweiz;
- Beginn, Abbruch oder Beendigung einer Ausbildung;
- Trennung oder Scheidung sowie Änderungen bei der elterlichen Sorge;
- Aufnahme oder Aufgabe der eigenen Erwerbstätigkeit oder derjenigen des anderen Elternteils sowie Wechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist oder in dem das Kind wohnt;
- Übernahme des elterlichen Betriebes auf eigene Rechnung, Änderungen im Tierbestand;
- Anspruchsberechtigung auf AHV- oder IV-Rente.
Ungerechtfertigter Leistungsbezug und die Verletzung von Meldepflichten sind strafbar. Zu Unrecht bezogene Familienzulagen müssen zurückerstattet werden.