Start Inhalt

Familienzulagen in der Landwirtschaft

Wer kann Familienzulagen nach dem FLG beziehen?

1. Hauptberuflich selbständige Landwirtinnen und Landwirte
Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, die im Verlaufe des Jahres vorwiegend in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind und den überwiegenden Teil des Lebensunterhalts ihrer Familie aus dieser Tätigkeit bestreiten. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss somit die wesentliche wirtschaftliche Grundlage für den Lebensunterhalt bilden. Als selbstständige Landwirte gelten auch Familienangehörige, die im Betrieb mitarbeiten.

2. Nebenberuflich selbstständige Landwirtinnen und Landwirte
Als nebenberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, die ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens 2 000 Franken erzielen oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die der Haltung einer Grossvieheinheit entspricht.

3. Älplerinnen und Älpler
Älplerinnen und Älpler, die während mindestens zwei Monaten ununterbrochen eine Alp in selbstständiger Stellung bewirtschaften, haben für diese Zeit ebenfalls Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen.

4. Hauptberufliche Berufsfischer
Hauptberufliche Berufsfischer haben ebenfalls Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen nach dem FLG.

5. Landwirtschaftliche Arbeitnehmende

Landwirtschaftliche Arbeitnehmende haben Anspruch auf volle Familienzulagen, wenn ihr Einkommen mindestens 612 Franken pro Monat oder 7 350 Franken pro Jahr beträgt. 

Sie haben aber nur Anspruch auf Haushaltungszulagen, wenn

  • sie mit ihren Ehegatten oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen, oder
  • sie in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgebenden leben und ihre Ehegatten oder Kinder einen eigenen Haushalt führen, für deren Kosten sie aufkommen müssen, oder
  • sie mit ihren Ehegatten oder Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgebenden leben.

Und wenn noch einer ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen wird?

Hauptberuf:
Hauptberuflich selbstständige Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmende, welche daneben noch eine ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, erhalten die Zulagen primär aufgrund dieser ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit.

Nebenberuf:
Nebenberufliche Landwirte und Älpler beziehen die Zulagen ebenfalls in erster Linie aufgrund der ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit. Ein Anspruch ist zudem nur für die Zeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit gegeben.

Erstreckt sich das ausserlandwirtschaftliche Arbeitsverhältnis eines hauptberuflich selbstständigen Landwirts oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden auf bestimmte Monate (z. B. Tätigkeit im Tourismus während der Winterzeit), so besteht für diese Zeit Anspruch nach der entsprechenden kantonalen Regelung. Liegt der kantonale Ansatz unter demjenigen des FLG, besteht für die Zeit der Nebenerwerbstätigkeit Anspruch auf Differenzzahlungen zum Ansatz nach dem FLG. Für die restlichen Monate besteht ein Anspruch nach dem FLG.

Ist der hauptberufliche Landwirt oder der landwirtschaftliche Arbeitnehmende über das ganze Jahr in Teilzeit noch ausserhalb der Landwirtschaft erwerbstätig und erzielt er dadurch ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens 7 170 Franken, besteht Anspruch auf die vollen Zulagen in der Höhe der entsprechenden kantonalen Zulagenregelung. Sofern diese tiefer liegen als die Ansätze nach dem FLG (Betrieb im Berggebiet), besteht Anspruch auf die Differenzzulage.

Für welche Kinder besteht Anspruch auf Familienzulagen nach dem FLG?

Im Grundsatz besteht ein Anspruch auf Familienzulagen für alle Kinder, für welche die Bezügerin oder der Bezüger von Familienzulagen aufkommt:

  • eigene Kinder, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt;
  • Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten;
  • Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind;
  • Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person überwiegend aufkommt.

Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist:

  1. Die erwerbstätige Person.
  2. Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit innehatte.
  3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut.
  4. Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, was bei verheirateten Eltern die Regel ist, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
  5. Arbeiten beide oder arbeitet keiner der Elternteile im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat.

Handelt es sich beim Anspruch der zweitanspruchsberechtigten Person um einen solchen nach dem FLG, besteht Anspruch auf den Differenzbetrag, sofern der für die erstanspruchsberechtigte Person geltende kantonale Ansatz tiefer liegt als derjenige nach dem FLG. Ebenfalls Anspruch auf den Differenzbetrag besteht dann, wenn der Erstanspruch beim FLG liegt und der für die zweitanspruchsberechtigte Person geltende kantonale Ansatz höher liegt.

Die Familienzulagen wie auch die Differenzzahlungen müssen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen an die Person, die für das Kind sorgt, weitergeleitet werden. Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes verwendet, so können sie direkt an das Kind oder die sorgeberechtigte Person ausgerichtet werden.

Beispiele finden Sie in folgendem Merkblatt:

Wie hoch sind die Familienzulagen?

Das FLG sieht die folgenden Familienzulagen vor:

  • Eine Kinderzulage von 200 Franken pro Monat im Talgebiet und von 220 Franken pro Monat im Berggebiet; sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis und mit dem Monat ausgerichtet, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt; besteht bereits vor dem 16. Geburtstag Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet; ausserdem wird die Kinderzulage für Kinder zwischen 16 und 20 Jahren entrichtet, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
  • Eine Ausbildungszulage von 250 Franken pro Monat im Talgebiet und von 270 Franken pro Monat im Berggebiet; sie wird ab dem Monat, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, ausgerichtet, frühestens jedoch für den Monat in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt; für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben und noch die obligatorische Schule besuchen, besteht ab dem Monat, der auf den 16. Geburtstag folgt, ebenfalls Anspruch auf Ausbildungszulagen; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.
  • Eine Haushaltungszulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmende von 100 Franken pro Monat.
  • Einzelne Kantone richten zusätzlich zu diesen Zulagen weitere Zulagen aus.

Wie können Familienzulagen nach dem FLG beantragt werden?

Wer Familienzulagen beansprucht, muss diesen Anspruch mit einem dafür vorgesehenen Fragebogen bei der zuständigen AHV-Gemeindezweigstelle am Wohnsitz anmelden. Wenn der Arbeitgebende gewechselt oder die Arbeit für längere Zeit unterbrochen wird (z. B. durch saisonbedingte Alphirttätigkeit), ist jeweils ein neuer Fragebogen einzureichen. Nachdem die kantonale AHV-Ausgleichskasse den Fragebogen überprüft hat, erlässt sie eine einsprachefähige Verfügung über den Anspruch auf Zulagen.

Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt in der Regel

  • vierteljährlich an hauptberufliche Landwirtinnen und Landwirte sowie an Berufsfischer;
  • jährlich an nebenberufliche Landwirtinnen und Landwirte sowie an Älplerinnen und Älpler;
  • monatlich an landwirtschaftliche Arbeitnehmende durch den Arbeitgebenden.

Ein rückwirkender Anspruch auf die Auszahlung von Familienzulagen kann geltend gemacht werden, doch ist er auf fünf Jahre vor der Anmeldung beschränkt.

Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse müssen der zuständigen AHV-Ausgleichskasse oder AHV-Gemeindezweigstelle unaufgefordert gemeldet werden. Das betrifft auch solche, die zu einer Änderung in der Erstanspruchsberechtigung führen. Dies sind beispielsweise:

  • Geburt oder Tod eines Kindes, Wegzug eines Kindes aus der Schweiz;
  • Beginn, Abbruch oder Beendigung einer Ausbildung;
  • Trennung oder Scheidung sowie Änderungen bei der elterlichen Sorge;
  • Aufnahme oder Aufgabe der eigenen Erwerbstätigkeit oder derjenigen des anderen Elternteils sowie Wechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist oder in dem das Kind wohnt;
  • Übernahme des elterlichen Betriebes auf eigene Rechnung, Änderungen im Tierbestand;
  • Anspruchsberechtigung auf AHV- oder IV-Rente.

Ungerechtfertigter Leistungsbezug und die Verletzung von Meldepflichten sind strafbar. Zu Unrecht bezogene Familienzulagen müssen zurückerstattet werden.

Werden Familienzulagen nach dem FLG ins Ausland ausgerichtet?

Familienzulagen werden für Kinder im Ausland nur dann ausgerichtet, wenn die Schweiz aufgrund eines Abkommens über Soziale Sicherheit dazu verpflichtet ist:

  • An Staatsangehörige von EU- bzw. EFTA-Ländern werden Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltungszulagen nach dem FLG ausgerich­tet, wenn die Kinder in Ländern der EU- bzw. der EFTA wohnen. An Staatsangehörige von Belgien, Frankreich, Italien, Kroatien, Portugal, Slowenien und Spanien werden die Kinder- und Ausbildungszulagen weltweit exportiert.
  • An Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino und der Türkei werden die Kinder- und Aus­bildungszulagen weltweit exportiert.
  • Das neue Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, das seit dem 1. November 2021 in Kraft ist, erstreckt sich nicht auf Famili­enleistungen; diese können daher grundsätzlich nicht für im Vereinigten Königreich lebende Kinder ausbezahlt werden, ausser es handelt sich um eine Situation, die unter das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fällt. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die Website des Bun­desamtes für Sozialversicherungen (BSV): www.bsv.admin.ch > Sozial­versicherungen > Internationale Sozialversicherung > Austritt des Ver­einigten Königreichs aus der EU (Brexit).

Bei den Kindern oder Jugendlichen, die die Schweiz zu Ausbildungszwe­cken verlassen, wird davon ausgegangen, dass sie ihren Wohnsitz für längstens fünf Jahre in der Schweiz behalten. In diesem Fall besteht für sie weiterhin ein Anspruch auf Familienzulagen.­

Wie werden die Familienzulagen nach dem FLG finanziert?

Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende werden teilweise von den Arbeitgebenden finanziert. Dabei bezahlen diese jeweils 2 % aller Bar- und Naturallöhne, die in ihrem Betrieb ausgerichtet werden und der AHV-Beitragspflicht unterliegen, an die kantonale AHV-Ausgleichskasse.

Den Restbetrag sowie den Aufwand für die Kinderzulagen an Landwirtinnen und Landwirte decken zu zwei Dritteln der Bund und zu einem Drittel die Kantone.