Wer Familienzulagen beansprucht, muss diese mit einem dafür vorgesehenen Fragebogen beantragen. Dabei müssen alle nötigen Angaben gemacht und die notwendigen Belege beigelegt werden.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen den Antrag bei ihrem Arbeitgeber. Die Familienausgleichskassen können Ausnahmen vorsehen. In der Regel zahlen die Arbeitgeber die Familienzulagen zusammen mit dem Lohn aus. Die Familienausgleichskassen verrechnen ihrerseits die ausbezahlten Familienzulagen mit den geschuldeten Beiträgen.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber sowie Selbstständigerwerbende stellen den Antrag bei der Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind. Sie erhalten die Familienzulagen direkt ausbezahlt.
- Nichterwerbstätige stellen den Antrag in der Regel bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons. Sie erhalten die Familienzulagen direkt ausbezahlt.
Der Anspruch auf Familienzulagen kann rückwirkend geltend gemacht werden, doch ist er auf fünf Jahre vor der Anmeldung beschränkt. Diese Frist gilt für alle seit dem 1. Januar 2009 entstandenen Ansprüche. Für frühere Ansprüche nach kantonalem Recht sind ausschliesslich die in den damals gültigen kantonalen Gesetzen festgelegten Fristen massgebend.
Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen und dessen Höhe beeinflussen, müssen dem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Familienausgleichskasse unaufgefordert gemeldet werden. Das betrifft auch solche, die zu einer Änderung in der Erstanspruchsberechtigung führen. Das sind beispielsweise:
- Geburt oder Tod eines Kindes sowie Wegzug des Kindes aus der Schweiz;
- Beginn, Abbruch oder Beendigung der Ausbildung eines Kindes;
- Trennung oder Scheidung sowie Änderungen bei der elterlichen Sorge;
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil sowie Wechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist oder in dem das Kind wohnt;
- beim Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige Änderung der Einkommensverhältnisse und Beginn eines Anspruchs auf Grund einer Erwerbstätigkeit.
Ungerechtfertigter Leistungsbezug und die Verletzung von Meldepflichten sind strafbar. Zu Unrecht bezogene Familienzulagen müssen zurückerstattet werden.