Ja
Sie haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung, wenn Ihr Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Sie haben Anspruch auf die Verlängerung, wenn Sie nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dazu müssen Sie auf dem Antragsformular die Dauer des Spitalaufenthaltes angeben, ein ärztliches Attest vorlegen und den erforderlichen Nachweis über die Weiterführung der Erwerbstätigkeit erbringen.
Ein solcher Anspruch besteht zudem, wenn Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, die Taggelder bis zur Geburt jedoch nicht ausgeschöpft haben und im Zeitpunkt der Geburt noch eine Rahmenfrist offen ist.