Grundentschädigung, Kinderzulagen, Betriebszulage, Zulage für Betreuungskosten.
Grundentschädigung
Die Grundentschädigung erhalten alle dienstleistenden Personen, und zwar unabhängig von ihrem Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Rekruten erhalten grundsätzlich eine Einheitsentschädigung von 69 Franken pro Tag. Dies unabhängig davon, ob sie vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder ob sie sich in Ausbildung befanden oder während der Rekrutenschule weiterhin ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Ausnahme gilt für Rekruten mit Kindern. Diese erhalten gleiche Entschädigungen wie Personen (Erwerbstätige/Nichterwerbstätige), die ihre Grundausbildung abgeschlossen haben.
Für Durchdiener gelten die gleichen Entschädigungsansätze wie für Dienstleistende, die ihren Dienst nicht am Stück absolvieren. Während der Phase der Grundausbildung sind Durchdiener somit entschädigungsmässig den Rekruten gleichgestellt.
Für Durchdiener-Kader bestehen andere Entschädigungsansätze. Während der Dauer der Grundausbildung sind sie in Bezug auf die Entschädigung den Rekruten gleichgestellt. Für die restlichen Diensttage beträgt die Entschädigung mindestens 102 Franken.
Kinderzulagen
Kinderzulagen erhalten dienstleistende Personen für
- eigene Kinder;
- Pflegekinder, die sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen haben.
Die Kinderzulage beträgt für das erste Kind 22 Franken. Sie wird für jedes Kind gewährt, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder in Ausbildung kann die Kinderzulage bis zum 25. Geburtstag ausgerichtet werden. Die Begrenzung der Gesamtentschädigung bewirkt, dass die Kinderzulage nicht in jedem Fall voll bzw. für alle Kinder ausgerichtet wird.
Betriebszulage
Die Betriebszulage erhalten dienstleistende Personen, welche die Kosten eines Betriebes tragen (Geschäftsräume usw.) und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen als
- Eigentümer/-in, Pächter/-in oder Nutzniesser/-in;
- Teilhaber/-in einer Kollektivgesellschaft;
- unbeschränkt haftende(r) Teilhaber/-in einer Kommanditgesellschaft;
- Teilhaber/-in einer anderen, auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit (z. B. einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaft).
Die Betriebszulage wird auch an hauptberuflich mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft ausgerichtet, wenn diese bei einer ununterbrochenen Dienstleistung von mindestens 12 Tagen während mindestens 10 Tagen durch eine Aushilfe ersetzt werden, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens 75 Franken erreicht.
Die Betriebszulage beträgt 75 Franken pro Tag.
Zulagen für Betreuungskosten
Zulagen für Betreuungskosten erhalten dienstleistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und an mindestens zwei zusammenhängenden Tagen Dienst leisten. Vergütet werden nur Mehrauslagen, die entstehen, weil die dienstleistende Person regelmässige Betreuungsaufgaben nicht selber wahrnehmen kann. Nicht vergütet werden Einkommensverluste, die bei Dritten entstehen, weil diese die Kinder während des Dienstes betreuen. Vergütet werden die tatsächlichen Kosten ab 20 Franken pro Dienstperiode, höchstens aber 75 Franken pro Diensttag.