Solange die Kinder minderjährig sind.
Sind Sie verheiratet und Ihre Ehefrau bzw. Ihr Ehemann ist verstorben, erhalten Sie eine Witwerrente wenn Sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das Gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von Ihnen nach der Verwitwung adoptiert werden.
Stirbt eine Partnerin/ein Partner bei eingetragener Partnerschaft, so ist die überlebende Partnerin/der überlebende Partner einem Witwer gleichgestellt.
Sind Sie geschieden und Ihre ehemalige Ehefrau ist verstorben, erhalten Sie eine Witwerrente, solange Sie Kinder unter 18 Jahren haben.