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Flexible Altersrente

Flexible Altersrente

Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.
Frauen der Jahrgänge 1961 - 1969 haben als Kompensationsmassnahme für die Erhöhung des Referenzalters ab dem 1. Januar 2025, Anspruch auf einen Rentenzuschlag, wenn sie die Altersrente ab dem Referenzalter oder später beziehen. Bei einem Vorbezug der Rente besteht kein Anspruch auf diesen Zuschlag.
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Sie den Bezug der Altersrente

  • frühestens ab dem 63. Altersjahr (für Frauen der Jahrgänge 1961 - 1969 ab dem 62. Altersjahr) vorziehen und ein monatlicher Vorbezug ist möglich oder

    um ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben (monatlicher Abruf vor Ablauf der maximalen Aufschubsdauer ist möglich).


Es ist auch möglich statt der ganzen Altersrente nur einen Anteil davon vorzubeziehen bzw. aufzuschieben. Der Anteil kann dabei in Franken oder ganzen Prozenten geltend gemacht werden und muss zwischen 20 % und maximal 80 % der Ihnen zustehenden Altersrente liegen.


Beziehen Sie Ihre Altersrente vor, erhalten Sie für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Altersrente. Die Kürzung wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet und zusammen mit den Renten periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Der Vorbezug kann unter gewissen Voraussetzungen widerrufen werden, wenn eine Invalidenrente zugesprochen wird.

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